Testamentsgestaltung / Nachlassregelung mit Ihrem Rechtsanwalt in Hannover
Möchten Sie dem Staat die Regelung Ihres Nachlasses überlassen? Falls nicht, gibt bei der Testamentsgestaltung einiges zu beachten. In manchen Fällen entspricht die gesetzliche Erbfolge sicherlich Ihren Zielen. Aber nicht immer. Vielleicht soll gerade der Ehepartner, Ihr Unternehmen oder der Nachlass selbst vor Ansprüchen geschützt werden. Oder Sie haben konkrete Vorstellungen, wie Sie Ihr Vermögen aufteilen möchten, mögliche Erbschaftssteuerbelastungen wollen Sie optimieren.
Wir beraten und unterstützen Sie dabei von den ersten Überlegungen bis zur Gestaltung rechtswirksamer Regelungen. Denn mit Ihrem Testament können Sie Regelungen treffen, die Sie wünschen. Sie können bestimmen, wer wie erbt, können Vermächtnisse festlegen und die Testamentsvollstreckung anordnen.
Beratung vom Rechtsanwalt zum Thema Testamentsvollstreckung
Gern beraten wir Sie bei der Testamentserstellung und der Frage, ob ein Testamentsvollstrecker für Sie sinnvoll ist. Oder wir beraten und vertreten Ihre Interessen im Falle einer Testamentsvollstreckung. Gerade bei mehreren Erben oder einem komplexen Nachlass kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ratsam sein. Ein Testamentsvollstrecker kann durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag ernannt werden (§ 2197 BGB). Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen, also die Anweisungen des Erblassers auszuführen (§ 2203 BGB).
Rechtsanwalt Jörg Schwede steht selbst als möglicher Testamentsvollstrecker zur Verfügung.
Grundsätzlich kann aber jede geschäftsfähige Person zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Bei kleineren Nachlässen reicht es zumeist aus, wenn ein Verwandter oder ein Freund des Erblassers die Testamentsvollstreckung übernimmt. Aber gerade bei komplexeren Nachlässen empfiehlt sich zumeist die Inanspruchnahme professioneller Hilfe.
Eine Testamentsvollstreckung ist regelmäßig dann sinnvoll, wenn geschäftlich unerfahrene oder überforderte Erben unterstützt werden sollen. Gerade bei minderjährigen Erben ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oft empfehlenswert. Gibt es mehrere Erben, kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers befrieden und außerdem Streit unter den Erben vermeiden.
Auch wenn der Erblasser Auflagen oder Vermächtnisse angeordnet hat, an deren Erfüllung die Erben unter Umständen kein eigenes Interesse haben, kann der Testamentsvollstrecker die Vollziehung des Willens des Erblassers überwachen.
Die Art und der Umfang der Aufgaben des Testamentsvollstreckers hängen dann von dem im Testament niedergelegten Willen ab.
Aufgabe des Testamentsvollstreckers wird die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sein. Die Testamentsvollstreckung endet dann mit der erfolgreichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Eine sogenannte Dauervollstreckung ist hingegen die Ausnahme. Bei einer solchen Testamentsvollstreckung wird angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass über längere Zeit verwaltet. Eine Dauervollstreckung ist z. B. sinnvoll, wenn ein Kind bis zu seiner Volljährigkeit oder bis zu einem bestimmten Alter durch eine Testamentsvollstreckung geschützt werden soll.
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Rechtsanwalt Jörg Schwede
Telefon ✆ 0511 35360511 (Sekretariat: Frau Rückrieme)