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Für das allgemeine Verwaltungsrecht ist in dem Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt, was Inhalt von Bescheiden oder Verwaltungsakten ist, welche Grenzen und Fehler bei der Ausübung von Ermessen, gesetzlichem Beurteilungsspielraum und unbestimmten Rechtsbegriffen zu beachten sind. Besondere Handlungsformen für Behörden sind dabei der Realakt und die öffentlich-rechtlichen Verträge, der sogenannte Verwaltungsvertrag (Subventionierung).
Ist ein Bescheid erlassen worden, erwächst dieser in Bestandskraft und ist damit nicht anfechtbar. Aufzupassen ist jedoch bei der Rücknahme oder dem Widerruf von Bescheiden oder von Nebenbestimmungen, da diese häufig auch mit einer Rückforderung von Leistungen (Geldforderung) verbunden sind. Aus besonderen Gründen, wie etwa bei Vertrauensschutz oder in atypischen Einzelfällen, kann dann von einer Rückforderung abgesehen werden.
Um sich gegen ablehnende oder aufgehobene Bescheide zu wehren, gibt es die Klage vor dem Verwaltungsgericht. Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage oder der Eilrechtsschutz können eingelegt werden, allerdings ist die Klagefrist von einem Monat ab Bekanntgabe (Rechtsmittelbelehrung) zu beachten. Denn nur in besonderen Einzelfällen kann eine Wiedereinsetzung beantragt werden. In einigen Rechtsgebieten ist ein Widerspruch oder Einspruch einzulegen, bevor das Verwaltungsgericht durch eine Klage anzurufen ist.
Dem Bürger stehen gegen die Behörde vielfältige Ansprüche zu, die sich unter anderem aus den Gesetzen und Normen zu Kommunalabgaben, Kanalausbaubeiträgen, Straßenrecht, Schul- und Hochschulrecht, BAföG, Baugesetzbuch und der Bauordnung ergeben. Die Klagen sind gebührenpflichtig und richten sich nach dem sogenannten Streitwert. Für Genehmigungen oder Überprüfungen von Zulassungen zum Studium, Schulen oder Erlaubnissen gibt es gerichtlich festgesetzte Streitwerte, die Sie bei uns erfragen können.
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